Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen
§ 17. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:
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a) | bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 167 Euro; |
b) | bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 5 835 Euro. |