Festsetzung des Beitragssatzes durch Verordnung
§ 16. (1) Übersteigt oder unterschreitet das Vermögen des Erstattungsfonds beim Hauptverband (§ 15) voraussichtlich den Betrag, der zur Durchführung des Erstattungsausgleiches erforderlich ist, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Hauptverbandes (Abs. 2) durch Verordnung den Beitragssatz abweichend von dem im § 13 Abs. 3 bezeichneten Ausmaß in einer Höhe festzusetzen, die eine ausgeglichene Gebarung des Erstattungsfonds voraussichtlich sicherstellt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat vor Erlassung der im Abs. 1 genannten Verordnung dem Hauptverband Gelegenheit zur Vorlage eines Gutachtens einzuräumen. Bei Erstellung des Gutachtens ist insbesondere auf die Entwicklung der Krankenstände und auf die Ursache dieser Entwicklung Bedacht zu nehmen.