Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
TOP STEUERBERATER
Mag. Veronika Weiß
Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
Kostenloses Erstgespräch
weiss@steuerberatung-weiss.at
www.steuerberatung-weiss.at
DAS WWW.STEUERBERATER.AT ANFRAGESYSTEM
www.steuerberater.at - Steuerberater suchen - Steuerberater Anfrage
Mit unserem Anfragesystem können Sie kostenlos und unverbindlich Fragen an Steuerberater senden.
Sie sind?
E-Mail
 
Kürzlich gestellte Anfragen anzeigen »
AKTUELLE EINTRÄGE IM STEUER-FORUM (30558)
www.steuerberater.at - Forum USt als Kleinunternehmer mit so. Leistungen i... »
www.steuerberater.at - Forum Steuererklärung bei ETFs deutschen online Br... »
www.steuerberater.at - Forum Unternehmensberater - Trading GmbH Gründung... »
www.steuerberater.at - Forum WKO Grundumlage... »
www.steuerberater.at - Forum AUSBILDUNG, FORTBILDUNG, WEITERBILDUNG in der... »
www.steuerberater.at - Tipps & Tricks
AKTUELLE TIPPS UND TRICKS (506)
Photovoltaikanlagen können nun endlich volle Fahr  »
Kurzarbeit: COVID-19 – Stand Klarstellungen und   »
Sofortmaßnahme Land Tirol – Zinszuschüsse für  »
Liste der Scheinfirmen  »
Familienhafte Mitarbeit  »
BERUFSANWÄRTER
www.steuerberater.at - Das Portal für Berufsanwärter - Berufsanwärter Berufsanwärter
Berufsanwärter sind die Steuerberater von morgen - Hier haben Sie die Möglichkeit alle unsere Services kostenlos zu nutzen und sich mit einem eigenen Profil vorzustellen.
Erfahren Sie hier mehr »
FIRMEN MIT LEISTUNGEN FÜR STEUERBERATER
Steuerberater - Dienstleistungen für Steuerberater - www.steuerberater.at
Angebote für Steuerberater! Hier finden Sie eine Auswahl an Unternehmen, die speziell für Ihre Berufsgruppe Produkte und Dienstleistungen anbieten.
Zur Liste der Unternehmen
»
 
 

www.steuerberater.at - Entgeltfortzahlungsgesetz

§  114   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 399/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 621/1977
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1977
Text:
 

Erstattungsfonds der Krankenversicherungsträger

 

§ 14. (1) Die Krankenversicherungsträger haben zur Leistung der Erstattungsbeträge (§ 8) einen Fonds zu errichten (Erstattungsfonds).

Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:

1.

durch Beiträge gemäß § 13,

2.

durch den Erstattungsausgleich gemäß § 15 Abs. 4 und

3.

durch sonstige Einnahmen.

Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen zu verwalten. Der Mehrertrag eines Geschäftsjahres ist einer Rücklage zuzuführen. Der Gesamtbetrag der Rücklage hat jeweils am Ende des Geschäftsjahres ein Sechstel der Aufwendungen für Erstattungsbeträge des vorangegangenen Geschäftsjahres zu betragen. Er darf dieses Sechstel nicht übersteigen; ein hernach allenfalls verbleibender Restbetrag ist an den Hauptverband zugleich mit der Vorlage der Erfolgsrechnung (Abs. 3) abzuführen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Mittel des Erstattungsfonds (Abs. 1) dürfen nur für die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. Andere Mittel des Krankenversicherungsträgers dürfen für diese Zwecke nicht verwendet werden, jedoch sind die aus der Durchführung dieses Abschnittes erwachsenden Verwaltungskosten vom Krankenversicherungsträger zu tragen.

(3) Die Krankenversicherungsträger haben hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Hauptverband vorzulegen.