Vierter Unterabschnitt
Stimmrecht
§ 113. Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder noch andere Erfordernisse vorschreiben.
(2) Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.