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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988
§ 112 a
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
Inkrafttretungsdatum:
01.12.1993
Beachte:
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993
Text:
§ 112a. § 103 ist in der Fassung BGBl. Nr. 448/1992 weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt worden ist oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.