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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988

§  111   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 400/1988
Inkrafttretungsdatum:
  30.07.1988
Beachte:
   Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Text:
 

9. TEIL

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Verweisungen anderer Bundesgesetze

 

  § 111. Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften über öffentliche Abgaben oder Beiträge auf Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 (EStG 1972), so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.