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§  111   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1991
Text:
 

§ 111. Niederschrift

 

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung von einem Notar aufgenommene Niederschrift.

(2) Die Niederschrift ist gemäß den Vorschriften der Notariatsordnung abzufassen; es sind insbesondere der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben.

(3) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Versammlung sowie die Belege über die ordnungsgemäße Einberufung müssen der Niederschrift beigefügt werden. Die Belege über die Einberufung der Hauptversammlung brauchen nicht beigefügt werden, wenn sie unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift angeführt werden.

(4) Die Niederschrift muß von dem Notar unterschrieben werden. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift zum Firmenbuch einzureichen.