Zweiter Titel.
Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander.
Gestaltungsfreiheit
§ 108. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.