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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988

§  108  b 
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
Inkrafttretungsdatum:
  31.12.2005
Beachte:
  Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 125 idF BGBl. I Nr. 103/2005.
Text:
 

Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter

Pensionsinvestmentfonds

 

§ 108b. (1) Für die Pensionszusatzversicherung und für Pensionsinvestmentfonds gilt folgendes:

Pensionszusatzversicherungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Eine Pensionszusatzversicherung ist eine Rentenversicherung, die im Versicherungsvertrag als Pensionszusatzversicherung bezeichnet ist. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, müssen für Pensionszusatzversicherungen die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für Rentenversicherungen gelten.

2.

Bei einer Pensionszusatzversicherung ist der Versicherer nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, Rentenleistungen im Sinne der lit. a und zusätzlich eine oder mehrere Rentenleistungen im Sinne der lit. b bis e zu erbringen. Rentenleistungen dieser Art sind:

a)

Eine frühestens ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension beginnende, an den Versicherungsnehmer auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente. Die Rentenbeträge dürfen sich nicht vermindern.

b)

Eine im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Diese Überbrückungsrente ist in gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß lit. a kommt.

c)

Eine mit Eintritt der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a an den Versicherungsnehmer zu zahlende Rente.

d)

Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten oder eine hinterbliebene Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente.

e)

Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlende Rente.

3.

Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an nach den Vorschriften der Abschnitte I. oder I. a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten inländischen Kapitalanlagefondsanteilen oder in Anteilen an EWR-Kapitalanlagefonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, bedeckt werden, wobei diese Kapitalanlagefonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der §§ 23d und 23e des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllen müssen.

4.

Bei Pensionszusatzversicherungen sind ausgeschlossen:

a)

Der Rückkauf.

b)

Die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall.

c)

Die Kapitalabfindung angefallener Renten, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes.

5.

Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Änderung der Versicherung in der Weise verlangen, daß die Prämienzahlung eingestellt, eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird. Verlangt der Versicherungsnehmer eine derartige Änderung, so tritt an die Stelle des vereinbarten Rentenbetrages derjenige Betrag, der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulkation ergibt. Dieser Betrag ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2005).