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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988
§ 105
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
Inkrafttretungsdatum:
27.06.2001
Beachte:
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002) § 124b Z 59 idF BGBl. I Nr. 59/2001
Text:
Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
§ 105. Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.