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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988

§  104   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
Inkrafttretungsdatum:
  27.06.2001
Beachte:
  Bezugszeitraum: Abs. 1                ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002)                § 124b Z 59 idF BGBl. I Nr. 59/2001
Text:
 

Landarbeiterfreibetrag

 

§ 104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) von jährlich 171 Euro abzuziehen.

(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 21) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.