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www.steuerberater.at - Bundesabgabenordnung
§ 102
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
Inkrafttretungsdatum:
01.03.1983
Text:
§ 102. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.