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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988
§ 10 b
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Inkrafttretungsdatum:
30.12.2000
Text:
Auslaufen des Investitionsfreibetrages
§ 10b. Ein Investitionsfreibetrag nach § 10 und nach § 10a kann nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfallen.