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www.steuerberater.at - Körperschaftsteuergesetz 1988

§  1   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
Inkrafttretungsdatum:
  06.01.1995
Text:
 

1.TEIL

PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

1. ABSCHNITT

Arten der Steuerpflicht

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

 

§ 1. (1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften.

(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten:

1.

Juristische Personen des privaten Rechts.

2.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2).

3.

Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3).

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(3) Beschränkt steuerpflichtig sind:

1.

Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1. Als Körperschaften gelten:

a)

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind.

b)

Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3).

2.

Inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3. 3. Körperschaften im Sinne des Abs. 2, soweit sie nach § 5 oder

nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3.