Verfasst von:
Werner Haim am
23.01.2004 16:04
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THEMA: Rechnungen per EMail in Ö erlaubt? |
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich versende seit über einen Jahr geschäftlich Rechnungen per EMail (ohne digitale Signatur) im PDF-Format. Nun lese ich heue diese und ähnliche Artikel in verschiedenen Zeitschriften:
---Beginn Zeitungstext -------------
Österreich erlaubt Rechnungen in Zukunft auch per E-Mail.
In Österreich sind die Bedingungen für die Rechnungslegung per E-Mail seit einer kürzlich veröffentlichen Verordnung des Finanzministeriums eindeutig geklärt. Wie die Wirtschaftskammer Österreichs mitteilte, ist nun die rein elektronische Ausstellung und Übermittlung von Rechnungen unter gewissen Voraussetzungen möglich. Davon sollen nicht nur die Unternehmer selbst profitieren, sondern auch alle, die Rechnungen empfangen und archivieren.
Ersparnis des Postweges
Die Ersparnis des Postweges kann die Zeit bis zum Zahlungseingang je nach Umständen bis zu eine Woche verkürzen. Außerdem kann durch E-Rechnungen der manuelle Tipp- und Kontrollaufwand entfallen. Alle bisher gesandten Rechnungen per E-Mail entsprachen noch nicht den Erfordernissen des Umsatzsteuergesetzes und berechtigten nicht zum Vorsteuerabzug. Mit der neuen Verordnung ist das nun möglich. Die Einzelrechnungen müssen dafür mit einer Signatur versehen werden. Die Wirtschaftskammer Österreichs rechnet allerdings damit, dass die E-Rechnungen vorerst nur in bestehenden Geschäftsverbindungen zum Einsatz kommen und die Nutzung gegenüber dem Endverbraucher geringe Bedeutung haben wird.
---Ende Zeitungstext -------------
Meine Fragen:
- Sind meine bereits verschickten Rechnungen für den Kunden nun nicht USt-abzugfähig?
- Was muß ich beachten, wenn ich nun Rechnungen per EMail verschicke?
- Welche Art von digitaler Signatur wird benötigt?
Danke für die Hilfe!
mfg Werner Haim |
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Verfasst von:
Mag. Thomas Fiebich am
23.01.2004 16:04
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THEMA: Re: Rechnungen per EMail in Ö erlaubt? |
Zur ersten Frage:
Die bisher elektronisch verschickten Rechnungen sind tatsächlich nicht Vorsteuer abzugsberechtigt. Bei einer Betriebsprüfung könnte dies beanstandet werden, worauf sämtliche Rechnungen in herkömmlicher Papierform zugestellt werden müssen (sofern dies dann och möglich ist). Damit ist dann der Vorsteuerabzug zu dem späteren Zeitpunkt möglich, da erst dann alle Voraussetzungen erfüllt sind. Da der ursprüngliche Abzug ungerechtfertigt war, droht eine Ust-Nachzahlung mit allen Folgen.
In der Praxis wird es aber - vor allem bei laufenden Geschäftsbeziehungen und ansonsten "sauberen" Geschäften von geringem Umfang - keine Probleme geben; ein gewisses Risiko bleibt jedoch!
Zur Frage 2 anbei der Wortlaut der VO:
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung ist gewährleistet,
1. wenn die Rechnung mit einer Signatur versehen ist, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a bis d Signaturgesetz entspricht und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht, oder
2. wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) .... übermittelt wird.
Sie benötigen also eine offizielle elektronische Signatur; diese ist mW kostenpflichtig, befristet und mit einigem Verwaltungsaufwand verbunden.
MfG
Thomas Fiebich |
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