Verfasst von:
Jo Rentruf am
09.01.2004 09:33
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THEMA: Absetzen von Aufwändungen des Lebensgefährten |
Habe gehört, dass es möglich ist, bei der Arbeitnehmerveranlagung (Jahreausgleich) auch Aufwändungen des Lebensgefährten hinein zu nehmen.
Z.B: habe ich einen Kredit zur Finanzierung des Ausbaus unseres gemeinsamen Hauses genommen. Ich kann auf Grund der Höstbeträge nichts mehr absetzen. Kann nun meine Lebensgefährtin diesen Kredit steuerlich nutzen (obwohl dieser auf meinen Namen läuft) ?
Angeblich kann meine Lebensgefährtin auch meine Lebens- und Unfallversicherung steuerlich nutzen (absetzen)?
Kann mir hier jemand helfen wie das "WIRKLICH" ist?
BESTEN DANK
jo |
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Verfasst von:
Mag. Thomas Fiebich am
09.01.2004 09:33
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THEMA: Re: Absetzen von Aufwändungen des Lebensgefährten |
Auf Grund der Lohnsteuerrichtlinien Rz 574 ff ist diese Ansicht richtig. Dies gilt allerdings nur für bestimmte Sonderausgaben, ihre beispielhaft angeführten Versicherungsprämien und Aufwändungen für Wohnraumschaffung sind jedenfalls inbegriffen. Nachfolgend die wesentliche Passage aus den LStRL:
Leistet der Steuerpflichtige die Ausgaben für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner im Sinne des § 106 Abs. 3 EStG 1988 und für Kinder, für die ihm oder seinem (Ehe-)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder für die ihm mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (§ 106 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988), kann er einen Sonderausgabenabzug nur bei folgenden Tatbeständen in Anspruch nehmen:
Beiträge und Versicherungsprämien im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988.
Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Der Sonderausgabenabzug steht auch dann zu, wenn innerhalb des begünstigten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind (§ 18 Abs. 3 Z 3 lit. b EStG 1988).
Kirchenbeiträge im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988.
Der Steuerpflichtige kann die Aufwendungen gemäß Rz 575 unabhängig davon, ob er Anspruch auf den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag hat oder nicht, als Sonderausgaben geltend machen. |
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