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Verfasst von: Hacker am 11.01.2004 08:45
 


THEMA:  Einkauf im EU-Ausland
S. g. Damen und Herren! Würde gerne folgendes wissen: Ich kaufe mit meiner UID-Nummer im Europ. Ausland ein bew. Wirtschaftsgut! Habe allerdings vor, dies nur zu z.B. 30% betrieblich zu nutzen. Ist dies erlaubt bei einem EA Rechner? Es heisst ja, daß die UID-Nummer nur für den betrieblichen Bereich verwendet werden darf. Weiters habe ich das so verstanden, daß ein 30% betr. genutztes Wirschaftsgut voll ins Privatvermögen fällt. Und zu guter letzt lese ich, daß ab einer 10% betrieblichen Nutzung das Wirtschaftsgut als für das Unternehmen ausgeführt gilt. Wer kann mir hier helfen und dies erklären? (gilt das selbe bei einem Einkauf von Anlagegütern als auch bei Waren u. Verbrauchsgüter?) Danke bereits im voraus mfg / Hacker
Verfasst von: Mag. Thomas Fiebich am 11.01.2004 08:45
 


THEMA:  Re: Einkauf im EU-Ausland
Die Rechtslage ist in der Tat etwas verwirrend aber doch einfach zu begründen: Die 50%-Grenze gilt hinsichtlich der Einkommensteuer, die 10%-Grenze für die Umsatzsteuer. Dazu gibt es natürlich Ausnahmen (Kfz, Gebäude, ...) Für ihren Fall einer 30% betrieblichen Nutzung (zB Kauf eines PCs) und Kauf mit österreichischer UID in einem anderen EU-Land müssen Sie in Österreich Erwerbsteuer melden (20%) und können diese zu 100% als Vorsteuer wieder abziehen (also ein Nullsummenspiel - aber auf der UVA zu melden!). Für die 70% private Nutzung müssen sie dann in Österreich 20% Ust vom jährlichen Aufwand (der Abschreibung) bezahlen. Es gibt hier keinen Unterschied zwischen EAR und Bilanzierer. MfG Thomas Fiebich
Verfasst von: Mag. Thomas Fiebich am 11.01.2004 08:45
 


THEMA:  Re: Einkauf im EU-Ausland
Erwerbsteuer müssen sie jedenfalls von den 100% zahlen! Inanspruchnahme der Vorsteuer ist auch nur von den 30% betrieblicher Nutzung möglich, die Eigenverbrauchsbesteuerung ist somit nicht erforderlich. In diesem Fall ist die geringere unternehmerische Zuordnung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen (§ 12 Abs 2 Z 1 lit c letzter Satz). In der Praxis ist es daher oft einfacher, 100% Vorsteuer und 70% EV in der USt-Erklärung zu deklarieren.
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