Verlustvortrag geht nur bei Bilanzierung oder in den ersten drei Geschäftsjahren (sog. Anlaufverluste).
Bei der GSVG können Sie einen Stundungsantrag der Beiträge über der Mindestbeitragsgrundlage stellen. Befreiungen sind nur unter besonderen Umständen (Neubeginn/Pensionsalter, Umsatzgrenze) möglich. |
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