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Verfasst von: Andreas498 am 28.03.2007 11:01
 


THEMA:  3 Fragen
Hallo, ich habe 3 Fragen zum Thema: 1.) Arbeitnehmerveranlagung 2.) Sicherungssteuer 3.) selbständige Einkünfte zu 1) Ich habe in der Arbeitnehmerveranlagung vor 3 Jahren vergessen die "8jährig gebundenen Beträge" für die Wohnung als Sonderausgaben anzuführen. Kann ich eine abgeschlossene Arbeitnehmerveranlagung neu einreichen bzw. die Beträge nachreichen? zu 2) Auf meinen inländischen Wertpapierdepot habe ich einen Aktienfond (ISIN: DE000A0HGZT7) der die „Meldepflicht„ nicht erfüllt, in Österreich nicht zum Vertrieb zugelassen ist, keine steuerliche Vertretung hat, aber die „ausschüttungsgleichen Erträge“ jährlich an das BMF meldet. Daher wird von der Depotbank die Sicherungssteuer einbehalten. Ich will aber die Sicherungssteuer vermeiden. Muss ich nun für diesen Aktienfond eine Einkommensteuererklärung durchführen? zu 3) Ich bin unselbständig tätig, will aber auch in Zukunft in geringem Ausmaß selbständig tätig werden. Soweit ich weiß sind selbständige Einkünfte bis 730 Euro pro Jahr steuerfrei. Ist das richtig? Kann ich den Aufwand (z.B. Fahrkosten, Arbeitsmittel) für meine selbständige Tätigkeit in der Arbeitnehmerveranlagung unter Werbekosten anführen oder muss ich eine Einkommensteuererklärung durchführen? Mit freundlichen Grüßen Andreas
Verfasst von: Claudia Hochweis, MBA am 28.03.2007 11:01
 


THEMA:  Re: 3 Fragen
Hallo Andreas, ad 1) Es kann ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Unter der folgenden Adresse findet sich ein entsprechender Briefentwurf http://noe.arbeiterkammer.at/www-588-IP-1198.html 2.) Das Depot muss beim Depotmanager als "einkommensteuerlich freiwillig veranlagt" gemeldet werden und dann eine Einkommensteuererklärung angefertigt werden 3.)Der Gewinn (!) von € 730,-- ist steuerfrei. Wenn der Umsatz darüber liegt ist dies durch einen entsprechende Einnahmen-Ausgabenrechnung zu dokumentieren. Die, auf die selbständige Tätigkeit entfallenden, Aufwendungen sind NICHT in der Arbeitnehmerveranlagung abzuziehen, da sie mit der Eigenschaft als Arbeitnehmer nichts zu tun haben. Wie gesagt, die Einnahmen-Ausgabenrechnung ist das notwendige Dokuement. Für die meisten selbständigen Tätigkeiten ist eine Gewerbeschein notwendig - bitte bei der WKO erkunden. Mit besten Grüßen Claudia Hochweis
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