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Verfasst von: Mathias Haberfellner am 24.03.2007 15:38
 


THEMA:  No-Show
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich sitze gerade in einer Berufschule für tourist. Berufe und in unserer Klasse hat sich eine Diskussion bezüglich folgender Frage entwickelt: Ist ein sogenannter "No-Show" (No-Show bedeutet in der Hotellerie das Nichtanreisen bzw. Nicht-Stornieren einer bestätigten Reservierung. Wenn nicht anders vereinbart werden 100% des garantierten Gesamtbetrages in Rechnung gestellt - meist nur die Übernachtung)Umsatz steuerfrei oder nicht? Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir zu diesem Thema weiterhelfen könnten MfG Mathias Haberfellner
Verfasst von: OeSV Oesterr. Steuerverein am 24.03.2007 15:38
 


THEMA:  Re: No-Show
Sollte nicht umsatzsteuerbar sein. Aus den Umsatzsteuerrichtlinien: 1.1.1.7.3.4 Nichterfüllung (geänderte RZ gem. Erlass des BMF vom 21.2.2002, GZ. 09 4501/6-IV/9/02) Zahlungen, die ein Vertragsteil (in der Regel der Käufer) auf Grund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, sind nicht umsatzsteuerbar. Unbeachtlich ist, ob sie bereits bei Vertragsabschluss - für den Fall der Nichterfüllung - vereinbart werden (Stornogebühren, Reuegelder nach § 909 ABGB und Vertragsstrafen nach § 1336 ABGB), oder im Zuge des Rücktritts als Entschädigung für entgangenen Gewinn zu leisten sind. Beispiel: Der Autohändler A schließt mit dem Kunden B einen Vertrag über die Lieferung eines Neuwagens ab; Lieferfrist: 2 Monate. Nach Ablauf der Lieferfrist erklärt sich B außer Stande, den abholbereiten Pkw zu bezahlen und zu übernehmen. Der Kunde B wird zur Zahlung einer Entschädigung von 4.000 € verpflichtet. Der ursprünglich vereinbarte Kaufvertrag kommt nicht zustande. Es ist jedoch zu prüfen, ob der durch den Kunden wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten zu entrichtenden Entschädigung eine Gegenleistung des Autohändlers gegenübersteht. Dies ist üblicherweise nicht der Fall; die Entschädigung ist somit nicht umsatzsteuerbar.
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