Verfasst von:
Sigurd Zettel am
26.09.2003 13:20
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THEMA: Aufbewahrungsfrist |
Sehr geehrte Damen und Herren,
Da sich bei mir schon Unmengen an Geschäftsunterlagen ansammeln
würde ich gerne erfahren, wie lange man Geschäftsunterlagen gesetzlich aufbewahren muß.
mfg |
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Verfasst von:
Mag. Thomas Fiebich am
26.09.2003 13:20
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THEMA: Re: Aufbewahrungsfrist |
Auf Grund § 132 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden.
Zu den anhängigen Verfahren im Sinn des § 132 Abs. 1 BAO gehören unter anderem Berufungsverfahren und VwGH-Verfahren.
Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden.
Weiters ist zu beachten, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen 12 Jahre aufbewahrungspflichtig sind (§ 18 Abs. 10 UStG).
§ 212 HGB sieht vor, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
Weiters sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die für eine allfällige zivilrechtliche Beweisführung notwendig sein könnten (z. B. Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandsrecht, Arbeitsvertragsrecht).
Weitere FAQs finden Sie unter http://www.fiebich.com/info/faq.html |
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