Im Jahr 1975 hat die Gemeinde ohne Info an die Grundstücksbesitzer Bauland in Grünland umgewidmet. Im Zuge einer Verlassenschaft wurde diese Änderung jetzt offensichtlich und der Einheitswert mit 1.1.2004 rückwirkend entsprechend niedriger vom Finanzamt neu festgesetzt. Da aber die Schuld der Erbschaftssteuer mit dem Todestag 20.12.2003 entsteht, vermute ich wird der vorher festgesetze Einheitswert herangezogen.
Es müsste doch der Bescheid laut Bewertungsgesetz rückwirkend mit 1.1.1976 geändert werden. Es ist doch nicht nachvollziehrbar den 1.1. des Folgejahres nach dem Tod des verstorbenen Grundstückbesitzers als Zeitpunkt zu wählen. Diese Zeitlücke würde bei einem herabgesetzten Einheitswert immer eine zu hohe Basis für die Erbschaftssteuer bewirken. |
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