Sonstige Leistungen sind, wenn sie nicht unter bestimmte Leistungen (zB §3a Abs 8, Abs 9 etc.) fallen, am Ort des Sitzes oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers steuerbar.
Wenn ich das richtig verstehe, heisst das beispielsweise: Erbringt ein Unternehmer zB Design-Planungsarbeiten für Karosserieteile eines Fahrzeug in seinem Büro in Österreich für ein deutsches Unternehmen, so hat er nicht die Möglichkeit, die Rechnung ohne USt auszustellen. Der deutsche Unternehmer muss sich die USt im Rückerstattungsverfahren wieder holen.
Stimmt das oder täusche ich mich hier? Gibt es einen Erlass mit Erleichterungen?
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