Verfasst von:
cschram am
11.09.2006 10:30
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THEMA: Kleinunternehmer - Vorsteuerabzug |
Hallo,
eine Frage wo ich mir nicht wirklich sicher bin wie man korrekt vorgeht.
Ich habe die Absicht per 1.1. auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und ab diesem Zeitpunkt MWST zu legen und Vorsteuer abzuziehen. Wie ist mit Waren umzugehen, die ich auch Lager habe aber bis zum 1.1. nicht verkauft habe?
USTG: §12 (11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein
Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen
Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die
Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3),
so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung
des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem
die Änderung eingetreten ist.
Heist das, dass ich die Vorsteuer für nicht verkaufte Warenvorräte am 1.1. gutgeschrieben bekomme?
Wenn ja, wäre dies nicht teilweise falsch? Denn schliesslich würde ja ein Wareneinkauf im Dezember 2006 meine Ausgaben erhöhen und somit meinen Gewinn und daher auch meine Steuerlast (durch die nicht zurückgeholte Vorsteuer) schmälern. Und 2007 kann ich mir diese Vorsteuer mit der ich meinen Gewinn geschmälert habe wieder retour holen???? Kann nicht ganz stimmen oder?
Würde es gerne korrekt machen und wäre daher über Rückmeldung sehr dankbar.
Vielen Dank
Christoph
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Verfasst von:
ÖSV Österr. Steuerverein am
11.09.2006 10:30
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Verfasst von:
Kirk am
11.09.2006 10:30
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THEMA: Re: Kleinunternehmer - Vorsteuerabzug |
Die VST auf Wareneinkäufe schmälert zwar den Gewinn im Dez, jedoch müssen Sie für die im Dez. verkauften und im Jänner bezahlten Verkäufe auch die USt abführen. Bei den Wareneinkäufen hatten Sie keinen VSt-Abzug und können auch im Jänner keine Berichtigung machen, da die Waren sich im Jänner nicht mehr im Lager befanden.
In dem Fall ist eine gewisse Gerechtigkeit gegeben oder?
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Verfasst von:
S. L. am
11.09.2006 10:30
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THEMA: Re: Kleinunternehmer - Vorsteuerabzug |
Sehr geehrter Herr S.!
Die Möglichkeit, im Folgejahr auf Regelbesteuerung nach § 6 Abs 2 UStG zu optieren besteht auch für Umlaufvermögen (Vgl UStR Rz 2101), bei Umlaufvermögen sogar zeitlich unbeschränkt, sofern noch nicht weiterveräußert.
Gem § 12 Abs 11 UStG hat eine Berichtigung - ergo Gutschrift der Vorsteuer am Abgabenkonto - zu erfolgen.
Eine einkommensteuerlicher Spareffekt (durch die Vorverlagerung der Wareneinkäufe ins laufende Jahr und Rückerstattung der Vorsteuer im Folgejahr) ist aber nicht möglich, da die rückerstatteten Beträge gem § 6 Z 12 EStG als Betriebseinnnahme zu behandeln sind.
Effekt wäre somit lediglich eine Verschiebung der Steuerpflicht ins Folgejahr (die auch mit den höheren Einkäufen alleine und ohne Option auf Regelbesteuerung) bewirkt werden kann.
mfg SL
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