Lösungsvorschlag:
Im wesentlichen gibt es hier, abhängig von der arbeitsrechtlichen Beurteilung, zwei Möglichkeiten:
1) Man vertritt die Ansicht, dass der Zweck des Urlaubsgesetzes es gebietet, dass der Urlaub in Stunden umgerechnet wird und sich somit die Urlaubstage aliquot erhöhen.
2) Man sagt, dass die Urlaubstage sich durch die Stundenreduktion nicht erhöhen. So wohl meist in der Praxis.
Als Bemessungsgrundlage pro Urlaubstag wird ausgehend vom Bruttolohn wie gehabt berechnet, wobei jedoch die anteilige Förderung des AMS jedenfalls zu berücksichtigen sein wird (§20 EStG). |
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