Verfasst von:
Eva-Martina am
07.04.2003 18:18
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THEMA: Bitte um Hilfe: Bewertung von Ideen und Erfindungen und Absetzbarkeit |
Zur Zeit arbeite ich an meiner Diplomarbeit und habe folgende Frage:
Wenn ein Unternehmen eine Idee oder Erfindung hat, welche sich vervielfältigen läßt - wie kann diese monetär bewertet werden? Gibt es dazu bestimmte Richtsätze? Kann der Aufwand für die Entwicklung in irgendeiner Form steuerlich abgesetzt werden, wenn ja, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen?
Vielen Dank. |
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Verfasst von:
Mag. F. am
07.04.2003 18:18
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THEMA: Re: Bitte um Hilfe: Bewertung von Ideen und Erfindungen und Absetzbarkeit |
Untenstehend die Erläuterungen aus den Einkommensteuerrichtlinien zu Forschung und Erfindung bzw. zum Forschungsfreibetrag der zusätzlich zu den Ausgaben für die Forschung bzw. Erfindung steuerlich geltend gemacht werden kann.
Text der Richtlinien:
5.5.3.4.2 Forschungsaufwendungen
1311
Forschungsaufwendungen umfassen die Herstellungskosten der Erfindung. Dazu zählen zB Fertigungslöhne (Löhne, Gehälter, Lehrlingsentschädigungen), Materialkosten, Energiekosten oder zuordenbare Fremdkapitalkosten.
1312
Wurde im Rahmen einer auftragsbedingten Fertigung (zB Anlagenbau) ein Forschungsfreibetrag bereits in Anspruch genommen, können für eine auf die Erst- oder Vorgängererfindung aufbauende weitere Fertigung nur Forschungskosten in den Forschungsfreibetrag einbezogen werden, die nicht bereits in die Bemessungsgrundlage der Erst- oder Vorgängererfindung einbezogen worden sind. Dies gilt dann nicht, wenn das Ergebnis der weiteren Fertigung unzweifelhaft als eigenständige Erfindung anzusehen ist.
1313
(geänderte RZ gem. Erlass des BMF vom 28.12.2001, GZ. 06 0104/11-IV/6/01)
Keine Forschungsaufwendungen sind:
Verwaltungs- und Vertriebskosten.
Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Form einer AfA oder gemäß § 13 EStG 1988 sofort abgeschriebener Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Erhaltungsaufwendungen für in der Forschung und Entwicklung eingesetzten Anlagegüter sind vom Ausschluss nicht betroffen. Entwicklungskosten für Prototypen und Pilotanlage können als Forschungsaufwendungen angesehen werden.
Aufwendungen, die durch steuerfreie Einnahmen (Subventionen, Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, Förderungen des Forschungsförderungsfonds usw.) gedeckt sind. Im Hinblick auf § 20 Abs 2 EStG 1988 sind derartige Aufwendungen nicht abzugsfähig und können daher nicht in die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag einbezogen werden. Zur Möglichkeit vorläufiger Veranlagung bei zeitverschobenen Subventionen siehe Rz 2546.
Die auf Forschungsaufwendungen entfallende Umsatzsteuer, es sei denn es besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Aufwendungen zur Sicherung von Erfindungen. Darunter fallen vor allem Patentgebühren (auch Anmeldungsgebühren) und Prozesskosten für Patentstreitigkeiten.
Mietaufwendungen für funktional wie Anlagevermögen eingesetzte angemietete Wirtschaftsgüter, soweit sie auf die AfA-Komponente der angemieteten Wirtschaftsgüter entfallen. Dies trifft nur auf Mietverhältnisse zu, bei denen im Entgelt eine eindeutig abgrenzbare AfA-Komponente kalkuliert ist. Derartige Mietverhältnisse sind beim Finanzierungsleasing anzunehmen. Mietaufwendungen aus anderen (schlichten) Mietverhältnissen sind vom Ausschluss nicht betroffen.
5.5.3.5. Höhe des Forschungsfreibetrages
5.5.3.5.1 Allgemeines
1314
Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25 % der Forschungsaufwendungen. Soweit die Forschungsaufwendungen über das im Rahmen eines im Verhältnis zur Vergangenheit gleich bleibenden Forschungsniveaus hinausgehen, beträgt der Forschungsfreibetrag höchstens bis zu 35 % dieser (ausgeweiteten) Forschungsaufwendungen. Es kann jedoch auch jeder beliebig niedrigere Prozentsatz angenommen werden.
5.5.3.5.2 Erhöhter Forschungsfreibetrag
1315
Der höhere Satz von 35% kommt insoweit zur Anwendung, als das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (= Vergleichszeitraum) durch Forschungsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres überschritten werden. Rumpfwirtschaftsjahre gelten dabei als "volle" Wirtschaftsjahre.
Beispiel:
Die Forschungsaufwendungen betragen in den Wirtschaftsjahren
1997
1,2 Mio S
1998
1,6 Mio S
1999
2,3 Mio S.
Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 belaufen sich auf 2,6 Mio S. Das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der Jahre 1997 bis 1999 (Vergleichszeitraum) beträgt ein Drittel von 5,1 Mio S, also 1,7 Mio S. Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 unterliegen daher mit 1,7 Mio S einem Freibetrag von 25% und mit dem übersteigenden Betrag von 0,9 Mio S einem Freibetrag von 35%.
1316
Das arithmetische Mittel ist im Sinne einer gleitenden Dreijahresbetrachtung zu errechnen. Beispielsweise sind für die Satzbestimmung des Forschungsfreibetrages des Wirtschaftsjahres 2001 als Vergleichszeitraum die Wirtschaftsjahre 1998 bis 2000 maßgeblich; es ist somit das arithmetische Mittel aus den Forschungsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Sollten in einem Wirtschaftsjahr (mehreren Wirtschaftsjahren) des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen sein, ist (sind) dieses Wirtschaftsjahr (diese Wirtschaftsjahre) in den Berechnungszeitraum miteinzubeziehen. Bei Ausmessung des arithmetischen Mittels ist hinsichtlich dieses Wirtschaftsjahres (dieser Wirtschaftsjahre) von Forschungsaufwendungen im Ausmaß von Null auszugehen.
Beispiel:
In den Jahren 1997 und 1998 sind keine Forschungsaufwendungen angefallen. Im Jahr 1999 hat der Forschungsaufwand 1,8 Mio S betragen. Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 belaufen sich auf 2 Mio S. Das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der Jahre 1997 bis 1999 (Vergleichszeitraum) beträgt ein Drittel von 1,8 Mio S, also 0,6 Mio S. Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 unterliegen daher mit 0,6 Mio S einem Freibetrag von 25% und mit dem übersteigenden Betrag von 1,4 Mio S einem Freibetrag von 35%.
1317
Bei Ausmessung der für den höheren Prozentsatz in Betracht kommenden Forschungsaufwendungen sind die in den vergangenen drei Wirtschaftsjahren angefallenen Forschungsaufwendungen ungeachtet einer Geltendmachung des Forschungsfreibetrages in diesen Jahren einzubeziehen. "Forschungsaufwendungen" iSd § 4 Abs 4 Z 4 EStG 1988 liegen allerdings nur dann vor, wenn - neben den anderen Voraussetzungen - eine Bescheinigung des Wirtschaftsministers über den volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung ausgestellt ist oder Patentschutz besteht. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen sind Forschungsaufwendungen für die Ermittlung des vergangenen Durchschnittsaufwandes - unabhängig von der Nichtgeltendmachung des Forschungsfreibetrages - irrelevant.
Beispiel:
Im Jahr 1997 sind Forschungsaufwendungen von 1,3 Mio S angefallen und im Jahr 1998 solche von 1,5 Mio S. Hinsichtlich der im Jahr 1997 angefallenen Forschungsaufwendungen gibt es weder eine Bescheinigung des Wirtschaftsministers betreffend deren volkswirtschaftlichen Wert noch besteht Patentschutz. Die im Jahr 1998 angefallenen Forschungsaufwendungen sind ebenfalls nicht als volkswirtschaftlich wertvoll bescheinigt, Patentschutz besteht allerdings bei Aufwendungen von 600.000 S. Weder für 1997 noch für 1998 sind FFB geltend gemacht worden. Im Jahr 1999 hat der Forschungsaufwand 1,8 Mio S betragen, ein FFB wurde bei Vorliegen aller Voraussetzungen hiefür abgesetzt. Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 belaufen sich auf 2 Mio S. Das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der Jahre 1997 bis 1999 (Vergleichszeitraum) beträgt ein Drittel von 600.000 S (aus 1998) zuzüglich 1,8 Mio S (aus 1999), also 0,8 Mio S. Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 unterliegen daher mit 0,8 Mio S einem Freibetrag von 25% und mit dem übersteigenden Betrag von 1,2 Mio S einem Freibetrag von 35%.
5.5.3.6 Fälle der Unternehmensgründung und der Unternehmensübertragung
5.5.3.6.1 Unternehmensgründung
1318
Wird ein Unternehmen neu gegründet und fallen in diesem Unternehmen sofort (also bereits im Gründungsjahr) Forschungsaufwendungen an, so beträgt der Satz für den Forschungsfreibetrag für diese Aufwendungen 35%.
5.5.3.6.2 Entgeltliche Unternehmensübertragung
1319
Der FFB soll die Forschungsintensität in betrieblichen Einheiten fördern. Bei der Satzausmessung sind daher die Forschungsaufwendungen des Betriebsveräußerers beim Betriebserwerber zu berücksichtigen.
Beispiel:
Ein Unternehmen wird am 30.6.2000 von A an B verkauft (daher bei A Rumpfwirtschaftsjahr 1.1.2000 bis 30.6.2000, bei B Rumpfwirtschaftsjahr vom 1.7.2000 bis 31.12.2000). Die Forschungsaufwendungen des A haben betragen in den Jahren
1998 1,2 Mio S
1999 1,6 Mio S
2000 2,3 Mio S
(Rumpfwirtschaftsjahr 1.1.2000 bis 30.6.2000)
B hat in seinem ersten Rumpfwirtschaftsjahr (1.7.2000 bis 31.12.2000) Forschungsaufwendungen von 2,6 Mio S getätigt. Für die Ermittlung des Freibetragssatzes sind die Forschungsaufwendungen des A bei B miteinzubeziehen. Das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der Jahre 1998, 1999 und des Rumpfwirtschaftsjahres 1.1.2000 bis 30.6.2000 (Vergleichszeitraum) beträgt ein Drittel von 5,1 Mio S, also 1,7 Mio S. Die Forschungsaufwendungen des B im Rumpfwirtschaftsjahr 1.7.2000 bis 31.12.2000 unterliegen daher mit 1,7 Mio S einem Freibetrag von 25% und mit dem übersteigenden Betrag von 0,9 Mio S einem Freibetrag von 35%.
1320
Sollte lediglich ein Teilbetrieb veräußert werden, ist für den Vergleichszeitraum eine teilbetriebsbezogene Betrachtung anzustellen. Dies gilt sowohl für übertragene wie auch für zurückbehaltene Teilbetriebe.
Sollten die Forschungsaufwendungen im Falle einer Teilbetriebsveräußerung einem der Teilbetriebe direkt "alleine" zugeordnet werden können, ist zu unterscheiden:
Wird der betreffende Teilbetrieb übertragen, hat der Erwerber nach Abs 1 vorzugehen; beim Veräußerer scheiden die Forschungsaufwendungen für den Vergleichszeitraum zur Gänze aus.
Wird der betreffende Teilbetrieb beim Veräußerer des (anderen) Teilbetriebes zurückbehalten, sind die Forschungsaufwendungen beim Veräußerer (weiterhin) für den Vergleichszeitraum in vollem Ausmaß miteinzubeziehen; beim Erwerber sind hinsichtlich des erworbenen (anderen) Teilbetriebes für den Vergleichszeitraum keine Forschungsaufwendungen anzusetzen.
1321
Sollte im Falle einer Teilbetriebsveräußerung eine direkte Zuordnung der vergangenen Forschungsaufwendungen eine anteilige Zuordnung ergeben, sind die Forschungsaufwendungen je nach Zuordnung für die Vergleichszeiträume der Teilbetriebe zu berücksichtigen. Sollte eine direkte Zuordnung zu den Teilbetrieben nicht möglich sein, hat eine schätzungsweise Zurechnung zu erfolgen. Ergeben sich keine anderen Zuordnungskriterien, ist eine Aufteilung im Verhältnis der Verkehrswerte der einzelnen Teilbetriebe vorzunehmen.
Beispiel:
Ein Unternehmen besteht aus dem Teilbetrieb I (TB I) und dem Teilbetrieb II (TB II). Der Teilbetrieb II wird am 31.12.2000 veräußert. Im Gesamtunternehmen sind an Forschungsaufwendungen angefallen
1998 3 Mio S
1999 3,6 Mio S
2000 4,2 Mio S.
Im Jahr 2001 - also nach Trennung der Teilbetriebe - werden im TB I 1,8 Mio S Forschungsaufwendungen, im TB II (beim Erwerber) 2,5 Mio verausgabt. Die Forschungsaufwendungen der Jahre 1998 bis 2000 können den Teilbetrieben (konkret oder im Schätzungsweg) folgendermaßen zugeordnet werden: Es entfallen auf den TB I ein Drittel und auf den TB II zwei Drittel des gesamten Forschungsaufwandes der Jahre 1998 bis 2000. Die Forschungsaufwendungen sind auch für die Satzbestimmung in den beiden (getrennten) Teilbetrieben in diesem Verhältnis zuzuordnen. Dies bedeutet, dass der Inhaber des TB I im Jahr 2001 die durchschnittlichen Eindrittelaufwendungen der Jahre 1998 bis 2000 ermitteln muss, der Erwerber des TB die durchschnittlichen Zweidrittelaufwendungen dieser Jahre. Dies ergibt für den Inhaber des TB I ein Drittel vom jährlichen Durchschnittsaufwand 1998 bis 2000, das ist ein Drittel von 3,6 Mio S 1998 bis 2000, also 1,2 Mio S. Für den Erwerber des TB II ergibt dies die restlichen zwei Drittel in Höhe von 2,4 Mio S. Der Inhaber des TB I kann vom Forschungsaufwand 2001 den Freibetrag von 25% von 1,2 Mio S und den Freibetrag von 35% von den restlichen 0,6 Mio S geltend machen. Beim Erwerber des TB II gehen lediglich 0,1 Mio S in den erhöhten FFB ein, für 2,4 Mio S an Aufwand beträgt der FFB 25%. |
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