Verfasst von:
Helmut am
25.04.2006 06:59
|
|
THEMA: Wiedereinsetzung |
Hallo,
ist eine Wiedereinsetzung nach BAO zeitlich unbegrenzt möglich (zB nach 15 Jahren erkenne ich, dass ich eine Frist vergessen habe und mache sie geltend) oder gibt es ähnlich wie bei der Wiederaufnahme eine Begrenzung (Verjährungsgrenze)?
Danke |
|
|
Verfasst von:
pp am
25.04.2006 06:59
|
|
THEMA: Re: Wiedereinsetzung |
§ 309 BAO: Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist
an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht mehr zulässig.
nachzulesen auf
http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/
§ 303 - § 310 BAO enthalten alle wichtigen details zur wiederaufnahme des verfahrens (§ 303 BAO) und wiedereinsetzung in den vorigen stand (§ 308 BAO).
|
|
|
|