Verfasst von:
Markus Schulter am
08.03.2006 05:51
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THEMA: Nichtselbstständige Arbeit & Selbstständige Arbeit = Minus??? |
Hallo
Angenommen ich bin Arbeiter ( in einem Dienstverhältnis ) und verdiene 1200 Euro Netto im Monat. Dann wären das 16800 Euro im Jahr ( 14 Monatsgehälter ) Ich würde jetzt noch gerne nebenher im Internet Handel betreiben. ( mit Gewerbeschein ) Ich würde zu den Kleinunternehmern zählen, da mein Jahresgewinn NICHT die 22.000 Euro Netto übersteigt.
Ich mache mit dem Handel z.b. nur 100 Euro Gewinn im Monat.
Jetz aber meine Frage.
Wenn ich die Einkommenssteuer mache.
Muss ich dann nur die 100 Euro Gewinn monatlich zur Einkommenssteuer rechnen ( womit ich ja noch weit unter den 10.000 Euro wäre ) oder muss ich da auch meine 14 Monatsgehälter mitrechnen?
Für meine 16800 Euro zahle ich ja aber schon Steuer!
Warum 2 mal? Ausserdem wären bei dieser Rechnung ja meine Steuern höher als mein Gewinn!
Beispiel. 16800 Euro aus Dienstverhältnis + 1200 Euro Gewinn aus Handel = 18000 Euro für Einkommenssteuer. Das wäre nach der neuen Formel eine Einkommenssteuer ca 3000 Euro, und das durch 12 = 250 Euro im Monat.
Fazit. Ich hätte 100 Euro Gewinn, und müsste 250 Euro Steuer zahlen dank dem nebenerwerblichen Handel!
Das kann doch nicht sein oder?
Wo liegt der Rechenfehler?
Vielleicht kann mir da einer weiterhelfen. Habe das wohl leider etwas kompliziert ausgedrückt, aber ich hoffe es kommt ungefähr durch was ich meine.
MfG
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Verfasst von:
Markus schulter am
08.03.2006 05:51
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Verfasst von:
Jutta Rapp am
08.03.2006 05:51
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THEMA: Re: Nichtselbstständige Arbeit & Selbstständige Arbeit = Minus??? |
Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind Sie, wenn die Jahreseinnahmen unter € 22.000 betragen; dies zur Berichtigung Ihrer Einleitung.
In die Einkommensteuererklärung sind sämtliche Einkünfte (unselbständige Tätigkeit und Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) des Internethandels) aufzunehmen. Auf die sich daraus ergebende Einkommensteuer wird die bereits bezahlte Lohnsteuer quasi als Vorauszahlung abgezogen.
Die Zuverdienstgrenze eines unselbständig Tätigen, bis zu welcher man Nebeneinkünfte in der Arbeitnehmerveranlagung nicht angeben muß, beträgt € 730,00. Steuer fällt erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als € 10.000 an.
www.steuerberater-rapp.at
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