Verfasst von:
Peter F. am
19.03.2006 13:14
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THEMA: Wiederaufnahme des Verfahrens |
Hallo,
Ich habe soeben bei der Erstellung meiner Einkommenssteuererklärung für 2005 gesehen, dass ich im Veranlagungsjahr 2000 Ausgaben für eine Weiterbildung im WIFI in der Höhe von damals ATS 36.000,- nicht berücksichtigt habe. Nun gibt es ja die Wiederaufnahme eines Verfahrens mit einer Frist von 5 Jahren. Sind diese 5 Jahre ab dem Veranlagungsjahr zu rechnen, somit wäre die Frist dann ja bereits abgelaufen, oder ist diese Frist ab Zustellung des Bescheids zu sehen?
Den Bescheid für die Veranlagung im Jahre 2000 hab ich nämlich am 20. April 2001 erhalten und somit wäre ich noch innerhalb der 5 Jahres Frist. Für alle Infos bin ich sehr dankbar!
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Verfasst von:
Mag.Veronika Weiß am
19.03.2006 13:14
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THEMA: Re: Wiederaufnahme des Verfahrens |
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Ich würde auf alle Fälle eine Wiederaufnahme beantragen.
Oder einen Antrag gem § 299 BAO stellen.
www.steuerberatung-weiss.at
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