Sehr geehrter Herr Wieser,
Mitteilungen gem. § 109a EStG müssen (ähnlich wie Lohnzetteln für Dienstnehmer) heuer erstmalig von Unternehmen an das Finanzamt übermittelt werden, wenn Personen - gegen Honorare über einer bestimmten Bagatellgrenze - eine der folgenden Leistungen (außerhalb eines Dienstverhältnisses) für sie erbringen:
Tätigkeiten als
* Aufsichtsräte,
* Bausparkassen- und Versicherungsvertreter,
* Stiftungsvorstände,
* Selbständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende,
* Kolporteure und Zeitungszusteller,
* Privatgeschäftsvermittler,
* Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie als
* Freie Dienstnehmer
Sollten Sie (neben Ihrer Dienstnehmertätigkeit) solche Honorare erhalten haben, dann müssen Ihre Auftraggeber eine solche Meldung an das Finanzamt zu machen und Ihnen eine Kopie dieser Meldungen zukommen lassen.
Haben sie keine derartigen Honorare erhalten, dann sollten sie im Arbeitnehmerveranlagungsformular unter dem Punkt „Mitteilungen gem. § 109a EStG“ als Anzahl „0“ eintragen. Die Bearbeitung ihrer Steuererklärung erfolgt dann rascher, da das Finanzamt nicht auf eventuell noch eingehende Meldungen zu warten braucht.
Mit freundlichen Grüßen
Edith Prinz |
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