Sehr geehrte Frau Mag.Gajsek,
für den Spekulationsgewinn wird auf den letzten entgeltlichen Erwerb abgestimmt, d.h. wenn der Erblasser die Wohnungen gekauft hat, dann
müssen zwischen dem Zeitpunkt des Kaufes durch den Erblasser und dem Zeitpunkt des Verkaufes durch Sie, mindestens 10 Jahre vergangen sein.Dann fällt kein Spekulatonsgewinn an. |
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