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Verfasst von: lucky59 am 19.10.2006 05:27
 


THEMA:  Außergewöhnliche Belastung
Mein Vater ist im Mai 2003 gestorben. Mein Bruder (er wohnt in Deutschland-arbeitet aber in Österreich)hat die Beerdigungskosten unseres Vaters bei seinem Steuerberater in Deutschland geltend gemacht (voriges Jahr). Meine Frage ist jetzt: Kann ich diese Beerdigungskosten auch noch mal abschreiben (wohne in Österreich)?Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus.Lg von Ingrid :-)
Verfasst von: Jutta Rapp am 19.10.2006 05:27
 


THEMA:  Re: Außergewöhnliche Belastung
Die Lohnsteuerrichtlinien sagen dazu folgendes: Begräbniskosten RZ 890 Gemäß § 549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen (verwertbaren) Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an der Zwangsläufigkeit. Wenn eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet, kann von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden (VwGH 21.10.1999, 98/13/0057). Begräbniskosten, einschließlich der Errichtung eines Grabmals, sind daher insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden können (VwGH 25.9.1984, 84/14/0040). Soweit sie nicht gedeckt werden können und auch nicht als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden (zB Übergabeverträge, Schenkungsverträge), sind sie eine außergewöhnliche Belastung (vgl. VwGH 4.2.1963, 359/62). Beispiel: Nachlassaktiva 110.000 € Nachlasspassiva (inklusive 3.000 € Begräbniskosten) 150.000 € Reinnachlass -40.000 € Die Begräbniskosten von 3.000 € finden in den Nachlassaktiven von 110.000 € Deckung, daher kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht. Der Höhe nach ist die Absetzbarkeit mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt. Bundeseinheitlich belaufen sich diese Kosten ab dem Jahre 2002 erfahrungsgemäß auf höchstens je 3.000 €. Entstehen höhere Kosten, so ist auch die Zwangsläufigkeit nachzuweisen. Sie liegt zB bei besonderen Überführungskosten oder Kosten auf Grund besonderer Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals vor. Zuschüsse (Versicherungsleistungen) sind von den tatsächlich angefallenen Begräbniskosten abzuziehen. Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung sowie für Blumen und Kränze, Kosten für die Bewirtung von Trauergästen und Kosten der Grabpflege.
Verfasst von: ÖSV Österr. Steuerverein am 19.10.2006 05:27
 


THEMA:  Re: Außergewöhnliche Belastung
Begräbniskosten sind nach Ansicht des Finanzamtes nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn es a) überhaupt einmal einen Aufwand gibt und b) dieser nicht durch das Nachlassvermögen gedeckt ist. :-((( A2M ÖSV Steuerberater Kostenlose Erstberatung für Selbständige beim ÖSV Taegliche Steuernews unter http://www.steuermonitor.at
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