Verfasst von:
testuser am
18.05.2006 13:07
|
|
THEMA: kleinunternehmer - berechnung grenze |
lt. § 6 USTG gilt folgendes:
27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein
Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und
dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im
Veranlagungszeitraum 22 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser
Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften
einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das
einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15%
innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist
unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die
Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 und 5 besteuert werden;
meine fragen:
1. was sind nun "Hilfsgeschäfte einschließlich Geschäftsveräußerungen"?
zaehlt verkauf aus anlagevermoegen (in meinem fall computer & zubehoer, die aus beruflichen gruenden alle 1-1,5 jahre gegen neue ersetzt werden) fuer das erreichen des kleinunternehmer-limits dazu oder (hoffentlich) doch nicht?!
2. ist es korrekt, dass der kleinunternehmer bei ueberschreitung der umsatzgrenze um 15% die darauffolgenden 4 jahre kleinunternehmer bleiben MUSS, d.h. innerhlab diese zeitraumes bei erreichen der ust.-pflicht durch eine entsprechende geschaeftslage fuer dasjenige jahr, in dem die ueberschreitung stattgefunden hat nachtraeglich die gesamte ust. abzufuehren hat?
waere fein, wenn hierzu jemand einen hinweis hat! |
|
|
Verfasst von:
Mag.V.Weiß am
18.05.2006 13:07
|
|
THEMA: Re: kleinunternehmer - berechnung grenze |
Die Veräußerung v.Anlagevermögen gilt als Hilfsgeschäft und bleibt daher bei Berechnung dieser Grenze außer Ansatz.
Die 5jährige Bindungsfirst ist nur dann zutreffend,wenn Sie Kleinunternehmer sind,aber einen Antrag stellen,daß Sie trotzdem Ust zahlen wollen.Dann müssen Sie 5 Jahre lang Ust zahlen, auchwenn Sie unter der Grenze liegen. |
|
|
Verfasst von:
Elke Stoller am
18.05.2006 13:07
|
|
THEMA: Re: kleinunternehmer - berechnung grenze |
Ja, Sie haben Recht in Ihrer Annahme! "Geht der Unternehmer zunächst von der Steuerfreiheit aus und überschreitet er im Laufe des Kalenderjahres die 22.000 € Grenze (bzw. innerhalb von fünf Kalenderjahren einmal die 25.300 € Grenze, so werden sämtliche Umsätze dieses Jahres (somit auch die schon bewirkten Umsätze nachtraglich) steuerpflichtig. In diesem Fall können die schon bewirkten Umsätze als in den Voranmeldungszeitraum fallend angesehen werden, in dem die 22.000 € Grenze überschritten wird." Rechnungsberichtigungen die den Vorsteuerabzug ermöglichen sind erlaubt.
2. Damit Sind Sie jedoch nicht für die nächsten 5 Jahre aus der Kleinunternehmerregelung hinausgefallen, sondern können erst wieder nach 5 Jahren die Toleranzgrenze in Anspruch nehmen. Sind Sie also in den folgenden 5 Jahren unter 22000€, können sie Kleinunternehmer bleiben, sind Sie einmal drüber, unterliegen Sie schon der Steuerpflicht |
|
|
|