im § 16 Abs.1 Z 8 lit b. steht, dass "wird ein Gebäude unentgeltich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen...."
ISt der Zeitpunkt des Erwerbs der Tod des Erblassers oder der Zeitpunkt der Einantwortung?
Danke für Eure Hilfe!!
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