Folgende Situation:
Jemand vollendet das 26. bzw. 27. Lebensjahr und verliert dadurch den Familienbeihilfenanspruch. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde ein Einkommen unter 8.725 Euro bezogen.
Geht der FB-Anspruch verloren, wenn er im betreffenden Kalenderjahr insgesamt mehr als 8.725 Euro verdient, sprich besteht die Gefahr einer Rückforderung?
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Da ich mich selber mit Steuerrecht ein wenig beschäftige, habe ich die Lösung selber versucht:
Nach § 5 Abs 1 lit a FLAG bleiben Einkünfte, die nach Zeiträumen bezogen werden, für die Anspruch auf FB bestand, bei der Ermittlung der Grenze unberücksichtigt. Daraus müsste folgen, dass im vorliegenden Fall nur das Einkommen bis Vollendung des 26./27. LJ zur Berechnung herangezogen wird und damit der Anspruch bestehen bleibt.
Mich irritiert ein wenig § 5 Abs 1 Satz 1 FLAG, wonach § 10 Abs 2 FLAG nicht anzuwenden ist (nach der zit Bestimmung erlischt der Anspruch auf FB mit Ablauf des Monats, in dem ein Ausschließungsgrund hinzukommt). Dieser Verweis bezieht sich aber wohl nur auf den Wegfall aufgrund Überschreitens der Einkommensgrenze, wodurch ein Verlust der FB fürs gesamte Kalenderjahr bewirkt wird.
Wenn - wie im vorliegenden Fall - der Verlust der FB nicht durch Überschreiten der Einkommensgrenze, sondern durch Erreichen des Höchstalters bewirkt wird, geht die bis dahin im Kalenderjahr bezogene FB mMn nicht verloren.
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