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Verfasst von: willi am 20.03.2005 07:30
 


THEMA:  Arbeitszimmer
Hallo, habe eine Frage bezüglich der Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers. Kann man als Sozial und Lebensberater sein Arbeitszimmer bzw.die Einrichtung des Arbeitszimmers (Regal, Sessel, Computer usw.) absetzen? In der Literatur geht hervor das der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegen muss und für Berufsbilder wie z.B. Gutachter, Dichter Schriftsteller usw.dies der Fall ist. Nun meine Frage; gilt dies auch für Sozial und Lebensberater? Wenn nicht kann ich einen Teil der Rechnungen für das Arbeitszimmer absetzen? Danke für ihre Antwort. willi
Verfasst von: Christine am 20.03.2005 07:30
 


THEMA:  Re: Arbeitszimmer
Um ein Arbeitszimmer absetzen zu können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1) Nur für eine hauptberufliche Tätigkeit. Maßgeblich ist hier der Zeitaufwand, nicht die Höhe des Einkommens. 2) Notwendiger Mittelpunkt der Tätigkeit. Wenn Sie also keine auswärtige Praxis haben, sondern Ihre Beratungen bei Ihnen zu Hause abhalten, dann ist das zweifellos der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit. 3) Es muss sich um einen eigenen Raum, in dem sich keine Gegenstände des privaten Gebrauchs befinden dürfen und der kein Durchgangsraum zu anderen, privaten Räumen ist, handeln. Zu den (aliquoten) Ausgaben für ein Arbeitszimmer zählen z.B. Miete, Strom, Heizung, Haushaltsversicherung, etc. Die Berechnung wird bei der Miete die anteilige Fläche sein, bei Strom, Heizung wahlweise die anteilige Fläche oder ein Vergleich der Kosten zwischen vorher und jetzt. Einrichtungsgegenstände (Möbel) im Arbeitszimmer dürfen nur dann abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer prinzipiell steuerlich anerkannt wird. Diese Gegenstände sind dann voll, also nicht aliquot, absetzbar. Arbeitsmittel, z.B. PC, Drucker, Telefon, etc., sind, wenn betrieblich notwendig - abzüglich eines Privatanteiles - immer absetzbare Betriebsausgaben. Unabhängig von dem oben gesagten ist aber auch der mietrechtliche Aspekt zu berücksichtigen.
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