VV ist es ab der 1. Wohnung, wenn Gewinn erzielt wird. Das können aber auch ganze Zinshäuser sein, wenn es sich um reine Vermietung handelt - das ist nie als Gewerbe zu sehen. Bei VV fällt nur Steuer an, keine SV.
Im Hotel- und Gastgewerbe bewegt man sich bei Zimmer mit Frühstück bis hin zur Vollpension. Hier ist man Mitglied der WKO und SV-pflichtig.
Die bei der WKO angeführte Anzahl von Betten betrifft die Konzession, ob eine Befähigungsprüfung nötig ist, ob eine Betriebsstättengenehmigung nötig ist etc. Bei Urlaub auf dem Bauernhof hängt es ebenfalls vom Serviceumfang und von der Anzahl der Betten ab, ob es Landwirtschaftliches Nebengewerbe oder schon eine Gastgewerbekonzession nötig ist.
Genau in diesen Bereich fällt die Diskussion um AirBnB.
LG Jeannie |