Verfasst von:
NochFreelancer am
12.02.2024 08:46
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THEMA: Wechsel in die Unselbstständigkeit mitten im Jahr |
Guten Morgen!
Ich bin als Freelancer (Einzelunternehmer) in der IT bei einem Kunden in einem Projekt. Ich bin Umsatzsteuerpflichtig und stelle monatlich also normale USt Rechungen aus (die USt führe ich auch monatlich an das FA ab ... muss ich :) ) Der Geschäftsführer des Unternehmens tritt immer wieder an mich heran, dass man mich gerne fest anstellen möchte. Da nun ein wirklich gutes und für beide Seiten grundlegend gutes Angebot gemacht wurde, legt man mir offen, dass ich zum Wechsel des Geschäftsjahres (Oktober für den Kunden) in ein Angestelltenverhältnis übergehen könne.
Nun habe ich aber von vielen Seiten gehört, dass das für mich steuerbedingt ein Nachteil sein kann, da hier irgendwie das Einkommen aus der Unselbstständigkeit zum Jahresumsatz dazu kommen und somit nochmal besteuert würde und vice versa auch mein Lohn bei der Arbeitnehmerveranlagung nochmal aufgrund meines Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit.
Ist das wirklich so und wenn ja, wie kann man sich in etwa ausrechnen (eine Überschlagsrechnung genügt mir) wie hoch da mein Verlust wäre? Der Geschäftsführer wäre nämlich bereit, mir diese Differenz als Sonderzahlung (die aber dann wahrscheinlich auch versteuert werden muss nehm ich an) auszuzahlen. |
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Verfasst von:
Jeannie am
13.02.2024 12:23
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THEMA: Wechsel in die Unselbstständigkeit mitten im Jahr |
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, zu welchem Termin der Wechsel stattfindet, denn sowohl bei der SV als auch bei der Lohnsteuer/Einkommensteuer wird das Jahr zusammengezählt und die jeweilige Vorschreibung fürs laufende oder folgende Jahr ermittelt.
Es gibt definitiv keine Doppelbesteuerung! Die Unterschiede liegen in andere Bereichen:
Als Unternehmer zahlen Sie die SV nur vom Gewinn, als Angestellter vom Bruttolohn (wobei Ihr SV-Beitrag durch den DG-Anteil reduziert wird). Die Frage ist hier, ob Ihre Spesen im IT-Bereich überhaupt ins Gewicht fallen.
Als Unternehmer verrechnen Sie USt., die Sie abführen, als Angestellter liefern Sie Ihre Leistung ohne USt. ab.
Bei der Einkommensteuer/Lohnsteuer liegt der Unterschied besonders darin, welche Spesen Sie bisher absetzen konnten und welche Kosten Sie in Zukunft selbst tragen (und bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen können) oder diese vom DG übernommen werden.
LG Jeannie |
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Verfasst von:
NochFreelancer am
15.02.2024 07:41
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THEMA: Wechsel in die Unselbstständigkeit mitten im Jahr |
Zunächst herzlichen Dank für die Antwort, bei der sich aber bei mir nun eine Zusatzfrage ergeben hat, weil ich es nicht genau verstanden habe.
Bedeutet das, dass dann ein Lohn aus einer Anstellung auf meinen Gesamtumsatz der Selbstständigkeit dazu gerechnet wird, selbst wenn ich zum Stichtag mein Unternehmen als ruhend melde? Und vice versa mit dem Lohn aus der Anstellung? Selbiges auch mit der SV
Dann wäre ja ein Wechsel zum Jahreswechsel wahrlich die vernünftigere Wahl.
In Punkto Spesen: Das ist eine ganze Menge, da ich vorwiegend im Home-Office (weil auch international im EU Raum) arbeite und Räumlichkeiten sowie Betriebskosten geltend machen kann. Auch mein PKW ist, wegen der >50% dienstlichen Nutzung als Firmen PKW angesetzt
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Verfasst von:
Jeannie am
15.02.2024 08:15
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THEMA: Wechsel in die Unselbstständigkeit mitten im Jahr |
Es wird immer das Jahreseinkommen versteuert, egal aus welcher Quelle. Da Sie ja entweder selbstständige Einkünfte ODER Lohn bekommen, wird wohl die Summe immer gleich sein, egal wann Sie wechseln. Bei der SV ist es teils Jahresgewinn, teils monatlich, ändert aber auch nichts wesentliches am Ergebnis.
Auch als Arbeitnehmer können Sie das Heimbüro steuerlich absetzen, wenn Sie überwiegend von zu Hause aus arbeiten. Das gilt auch für dienstliche Fahrten, wenn die Kosten nicht von der Firma übernommen werden. Statt Betriebskosten heißt es dann Absetzbeträge.
Es liegt nicht am Termin, der die Steuerlast in diesem einen Jahr (gar nicht) beeinflußt, sondern am Gehalt und die Spesenübernahme, welche in Zukunft Ihr Einkommen und Ihre Steuerlast besimmen werden. Lassen Sie von einem Steuerberater in Ihrer Nähe Ihre bisherige Situation und das Angebot der Firma vergleichen und entscheiden Sie dann, ab welchem Gehalt der Wechsel für Sie interessant wird.
Sie können Ihr Gewerbe bei der SV und WKO nur ruhend melden, wenn Sie NICHTS mehr selbstständig machen, also nicht auch für andere Auftraggeber tätig sind. Die Meldung ans FA hat auch seinen Sinn, denn dann bekommen Sie keine Erlagscheine für die Vorauszahlung mehr.
LG Jeannie
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