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Verfasst von: Verena am 17.03.2022 16:18
 


THEMA:  Erklärungswechsel Einkommenssteuer/Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich

Guten Tag,

ich hoffe, dass mir hier jemand durch eine Auskunft weiterhelfen kann.
Vom 1.1. bis 30.6.2021 war ich Angestellte, seitdem befinde ich mich in Bildungskarenz und bekomme Weiterbildungsgeld. Ich habe im Februar 22 eine Beschäftigung als freiberufliche Redakteurin aufgenommen, wobei ich allerdings nur alle zwei Monate einen niedrigen dreistelligen Betrag verdiene (und damit unter der Zuverdienstgrenze bleibe, was laut AMS notwendig ist).
Die Aufnahme der Tätigkeit habe ich an das Finanzamt gemeldet.
Ich wollte nun die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 erledigen, da ich mit einer Lohnsteuergutschrift rechne. Über Finanzonline ist das nicht mehr möglich, hier kann ich nur eine Einkommenssteuererklärung durchführen. Ein Erklärungswechsel ist laut System nicht möglich, da noch "Erklärungen offen sind". Ich verstehe nicht, was damit gemeint ist. Meint das eine Einkommenssteuererklärung für 2021, obwohl ich damals noch gar nicht selbständig war?
Meine selbständige Tätigkeit werde ich voraussichtlich mit Herbst 2022 wieder beenden. Spätestens dann werde ich ja einen Erklärungswechsel durchführen müssen. 
Wie gehe ich denn vor, um wieder sozusagen zur Arbeitnehmerveranlagung zurückwechseln zu können? Ist es ratsam, für 2021 einmalig eine Einkommenssteuererklärung durchzuführen oder hat das im Vergleich zur Arbeitnehmerveranlagung Nachteile? Oder wäre es eine Möglichkeit, die Arbeitnehmerveranlagung per Post einzureichen?

Herzlichen Dank im Voraus.

Mit lieben Grüßen
Verena

Verfasst von: Jeannie am 22.03.2022 17:38
 


THEMA:  Erklärungswechsel Einkommenssteuer/Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich

Dem Grunde nach werden Lohnsteuer und Einkommensteuer gleich behandelt, gleich berechnet, nur das Formular für die Arbeitnehmerveranlagung ist viel einfacher. Unter den jetzigen Umständen (wo man beim FA nur mit Termin drankommen könnte und dieser Termin coronabedingt eh verschoben wird) sollten Sie E 1 ausfüllen, was dann so aussieht, als wären Sie Selbstständige mit 0 Einkommen und unselbstständigen Nebeneinkünften. Werbungskosten und Sonderausgaben können auch hier abgesetzt werden.

Sollte das Ergebnis nicht wunschgemäß ausfallen, können Sie den Bescheid beanspruchen.

mfg Jeannie

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