Hallo Thomas,
Ihr Fall ist vermutlich etwas zu komplex (vielschichtig), um ihn hier umfänglich zu beantworten, daher beschränke ich mich auf die Eckpunkte.
Das Gebäude ist jedenfalls Neuvermögen, da es nach 2018 vom Erblasser errichtet wurde und damals die Einheitstheorie keine Anwendung mehr gefunden hat.
Hier ist daher die Veräußerungsüberschuss entsprechend der gesetzlich normierten Regelung (§ 30 Abs 3 EStG) zu ermitteln und zu versteuern.
Da Sie nicht angeben, wann der Schenkende das Grundstück erworben hat, kann leider nicht beurteilt werden, ob hier Alt- oder Neuvermögen vorliegt.
Generell würde ich Ihnen empfehlen sich diesbezüglich an einen Berater Ihres Vertrauens zu wenden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen. Falls Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie mich einfach.
Freundliche Grüße
Steuermaus |