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Verfasst von: Umsatzsteuerberichtigung gem. § 12 (11) UStG am 30.07.2020 14:53
 


THEMA:  Umsatzsteuerberichtigung gem. § 12 (11) UStG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hätte da mal eine Frage, die wahrscheinlich so nicht wirklich alltäglich ist. Ich war im Vorjahr Kleinunternehmer (2019) und gebe seit dem Jahr 2020 quartalsweise eine UVA ab. Jetzt ist es so, dass ich im Jahr 2019 viele Waren auf Vorrat gekauft habe. Für jene Waren, die also ab 01.01.2020 noch auf Vorrat liegen und im Jahr 2019 gekauft wurden, habe ich mir rückwirkend die Vorsteuer gem. § 12 (11) UStG geholt. Dies Habe in der UVA im 1.Quartal durch die Kennzahl 63 geltend gemacht.

Als E/A-Rechner habe ich nun das Problem, dass das Konto Umsatzsteuerzahllast nun genau um diese Berichtigung zu groß ist. Ich würde das Umsatzsteuerzahllastkonto erfolgswirksam ausgleichen. Ich würde daher buchen:

(3) USt-Zahllast / (4) sonstige Erträge  ...... Betrag in Höhe der Umsatzsteuerberichtigung

Meines Erachtens ist dies die einzig richtige Buchung, da ich ja im Jahr 2019 für nicht verkaufte Waren bereits einen relativ hohen Aufwand (nämlich mit UST) geltend gemacht habe, mir aber jetzt die VST zurückhole und somit auch den Aufwand durch eine Ertragsbuchung berichtige. 

 

Wie seht ihr das und falls das nicht erfolgswirksam gebucht wird, bitte um Bekanntgabe.

 

Liebe Grüße

Michael

Verfasst von: Michael am 02.08.2020 18:42
 


THEMA:  Umsatzsteuerberichtigung gem. § 12 (11) UStG

Guten Abend, 

ich wäre wirklich dankbar, falls jemand sich dazu äußern könnte.

Schönen Sonntag

Michael

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