Ich habe vor, vom 01.11.2020 bis 30.06.2021 In Bildungskarenz zu gehen. Davor und danach bin ich vollzeit berufstätig. Zusätzlich werde ich vom 01.11.2020 bis 28.02.2021 Kinderbetreuungsgeld beziehen, und vom 01.03.2021 bis 30.06.2021 werde ich geringfügig beschäftigt sein. Von den Zuverdienstgrenzen geht sich das alles aus, das habe ich schon mit den zuständigen Stellen geklärt. Meine Frage betrifft die steuerliche Komponente: muss ich bei der Arbeitnehmerveranlagung für 2020 bzw. für 2021 mit größeren Nachforderungen rechnen (Stichwort Progressionsvorbehalt)?
Vielen Dank, Kurt |