Liebes Steuerberater-Forum!
Ich habe eine Frage bezüglich der Steuerbefreiung bei einem Hauskauf.
Mein Mann und mein Schwager besitzen ein Haus, je zu einer Hälfte.
Der Schwager möchte nun seine Hälfte an meinen Mann (seinen Bruder) verkaufen,
da er sich ein eigenes Haus gekauft hat, in dem er nun schon ein Jahr wohnt.
Der Bruder (Schwager, Verkäuferseite) hat war mehr als 5 Jahre in dem Haus,
dessen Hälfte er jetzt verkauft, Hauptwohnsitzlich gemeldet, dadurch trifft ja auf ihn eine Steuerbefreiung beim Kauf zu.
Nun ist es aber so, dass der Bruder (Schwager) eine Garage, die sich auf dem Grundstück des Hauses befindet als Bittleihe weiterhin benützen kann/darf. Dazu lautet der Vertrag wie folgt:
„Auf der Vertragsliegenschaft ist im nördlichen Teil eine Wellblechgarage errichtet. Die Käuferseite räumt der Verkäuferseite auf der Grundlage der hiermit in den 5 nachstehenden Absätzen vertraglich vereinbarten Bittleihe, sohin gegen jederzeitigen Widerruf, das unentgeltliche und höchstpersönliche Recht ein, diese Wellblechgarage wie bisher auch weiterhin gemeinsam mit dem Liegenschaftseigentümer bedarfsgemäß mitzubenützen. Allfällige Reparaturen und Instandhaltungskosten gehen zu einer Hälfte zu Lasten des Prekaristen (Verkäuferseite), und zur anderen Hälfte zu Lasten der Käuferseite, zugleich Liegenschaftseigentümer. Ein Widerruf des eingeräumten Rechtes durch den Liegenschaftseigentümer ist jederzeit gegen Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist und ohne weitere Begründung möglich. Ein solcher Widerruf bedarf der Form eines rekommandierten Schreibens. Der Prekarist ist berechtigt, die Bittleihe jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mittels rekommandierten Schreibens mit sofortiger Wirkung zurückzulegen. Bei Ableben des Prekaristen kommt es zu einem Geldersatzlosen Erlöschen der Bittleihe. Aus dieser Bittleihe ist die Käuferseite und allfällige Rechtsnachfolger im Eigentum der Vertragsliegenschaft berechtigt und verpflichtet. Mit Endigung der Bittleihe ist der Prekarist verpflichtet, die Wellblechgarage von sich und allen seinen Fahrnissen zu räumen. Erfolgt die Aufkündigung der Bittleihe zu Lebzeiten des Prekaristen durch den Liegenschaftseigentümer, so ist der Liegenschaftseigentümer allerdings verpflichtet, die Bittleihe dem Prekaristen in Geld abzulösen. Der Ablösebetrag wird mit Ablauf der Kündigungsfrist zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten 6% (sechs Prozent) Verzugszinsen per anno als vereinbart. Kündigt der Prekarist selbst, so wird kein Ablösebetrag zur Zahlung fällig. Zum Zwecke der Ermittlung des diesbezüglichen finanziellen Abfindungsbetrages gehen die Vertragsparteien von einer fiktiven monatlichen Miete von € 50,-- (Euro fünfzig) für die Anmietung der Wellblechgarage aus. Hinsichtlich dieses Betrages wird zudem beiderseits Wertsicherung vereinbart für den Fall einer etwaigen Geldentwertung oder einer 6 Änderung der Kaufkraft der vereinbarten Währung, wobei als Wertmaßstab der Verbraucherpreisindex 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index am heutigen Tage sowie am Tage der Aufkündigung der Bittleihe zu dienen hat. Maßgeblich für Berechnung der Wertsicherung ist die zum Zahlungszeitpunkt zuletzt verlautbarte Indexzahl.Der an den Prekaristen zu bezahlende Ablösebetrag entspricht dem Barwert des fiktiven Mietzinses von monatlich € 50,-- im Zeitpunkt der Aufkündigung der Bittleihe, wobei die Kapitalisierung jedoch anhand des nach Maßgabe der obigen Wertsicherungsklausel valorisierten Mietzinses vorzunehmen ist.“
Nun ist die Frage ob die Steuerbefreiung durch diese Bittleihe außer Kraft gesetzt wird oder nicht.
Leider war sich unser Notar diesbezüglich nicht sicher und bat mich das noch herauszufinden.
Mit freundlichen Grüßen
Veronika Spitzer-Ortner |