Hallo Jürgen,
wenn du aufgrund der sonstigen Einkünfte der Umsatzsteuer unterliegst, ist auch diese Tätigkeit ust.pflichtig. Da es sich dabei um eine selbständige Nebenleistung handelt, ist nicht der begünstigte Steuersatz wie für die Wohnungsvermietung zu verwenden, sondern der Regelsteuersatz von 20%. Das heißt in der Umsatzsteuerjahreserklärung nimmst du einfach den Betrag von 140,- in die Bemessungsgrundlage auf.
Ertragsteuerlich stellt es eine Nebenleistung zu den Vermietungseinkünften dar und kann daher mit den Einnahmen aus Vermietung in der Beilage E1b mitberücksichtigt werden. Eine eigene Einkunftsquelle würde erst dann begründet werden, wenn auch Gartenarbeiten für andere Objekte verrichtet werden, bei denen du keine Mieteinnahmen erzielst.
Beste Grüße
Gast5020 |