Verfasst von:
Andreas Sterntaller am
20.10.2018 11:27
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THEMA: Umsatzsteuer |
Hallo zusammen,
könnt ihr mir bitte bei folgender Frage helfen, habe ich es so richtig verstanden?
Annahme (Bsp. in Österreich):
Unternehmen A saniert eine Wohnung und stellt eine Rechnung von 36.000 Euro aus. Daher es sich dabei um die einzige Rechnung des Jahres handelt, hat das Unternehmen 36.000 Euro Umsatz, kann also die Kleinunternehmerregelung in Anspruchnehmen (da Netto 30.000 Euro) und muss deswegen keine Umsatzsteuer zahlen. Der Gewinn ist 36.000 Euro.
Unternehmen B saniert eine Wohnung und stellt eine Rechnung von 36.001 Euro aus. Daher es sich dabei um die einzige Rechnung des Jahres handelt, hat das Unternehmen 36.001 Euro Umsatz, kann NICHT mehr die Kleinunternehmerregelung in Anspruchnehmen (da Netto 30.000,83 Euro) und muss deswegen Umsatzsteuer zahlen. Der Gewinn ist 30.000,83 Euro.
Unternehmen A macht weniger Umsatz aber mehr Gewinn, als Unternehmen B (obwohl Unternehmen B, Netto 0,83 Euro mehr Umsatz hat, muss es 6.000,17 Euro Steuern zahlen)
Kann das so stimmen?
Danke und schönen Tag noch
Andreas |
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Verfasst von:
C.M. am
24.10.2018 14:18
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THEMA: Umsatzsteuer |
Hallo!
Nein das ist so nicht korrekt, da der Unternehmer A wenn er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, keine USt. auf seinen Rechnungen anführen darf. Er darf die USt. also nicht einkassieren und behalten, sondern darf diese gar nicht erst in REchnung stellen. Bei Kleinunternehmern sind die RE-Beträge brutto für netto sozusagen und es muss in der Rechnung auf die Kleinunternehmerregelung hingewiesen werden und dass deshalb keine USt. angeführt ist.
Andererseits kann sich der Unternehmer A aber aufgrund der Kleinunternehmerregelung auch keine Vorsteuer zurückholen. |
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Verfasst von:
Gerhard am
01.11.2018 09:35
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THEMA: Umsatzsteuer |
Die Ansicht von Andreas war völlig korrekt. Vgl. neben vielen Kommentarmeinungen Rz 995 UStR des BMF mit Beispiel, am besten idF vor 1.1.2017.
Für die Berechnung der Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ist nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen. Somit stellt die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ab (VwGH 28.10.1998, 98/14/0057). |
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Verfasst von:
C.M. am
02.11.2018 08:00
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THEMA: Umsatzsteuer |
Also entweder verstehe ich das Anfangsposting komplett falsch oder...
Aber wenn man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, dann darf man keine USt. auf seinen Rechnungen anführen. Tut man dies doch, dann schuldet man diese USt. dem FA. Der kann die 6.000,-- also nicht einfach behalten, sondern muss diese ebenfalls abgeben. Oder eben die Rechnung korrigieren.
*** Zitat BMF: Weist eine Kleinunternehmerin oder ein Kleinunternehmer dennoch die Umsatzsteuer gesondert aus, so schuldet sie/er diesen Steuerbetrag aufgrund dieser Rechnungslegung gegenüber dem Finanzamt, sofern sie/er die Rechnung nicht gegenüber seiner Leistungsempfängerin/seinem Leistungsempfänger berichtigt.*** |
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Verfasst von:
jeannie am
03.12.2018 11:53
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THEMA: Umsatzsteuer |
Der Vergleich von Andreas hinkt: Nimmt Unternehmen A die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, darf er die Rechnung nur mit 30.000,- ausstellen. Unternehmen B muß die Rechung mit USt. auf 36001,-- ausstellen und die USt. abliefern - und hat somit 0,83 € mehr Netto-Umsatz.
Der Vorteil für Unternehmen B ist der Vorsteuerabzug, es zieht nur die Nettokosten der Ausgaben ab und hat somit 20 % mehr Gewinn.
Unternehmen A muss die Ausgaben zum Bruttopreis abziehen, also geringerer Gewinn.
Wenn das Unternehmen immer als Kleinunternehmer abrechnet, kann es 1 x in 5 Jahren sehr wohl die Umsatzgrenze überschreiten, ohne sofort USt.-pflichtig zu werden. Es lohnt sich aber auch, freiwillig zur USt-Besteuerung zu optieren, wenn die Ausgaben sehr hoch sind bzw. wenn man nur B2B arbeitet. |
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Verfasst von:
Armin B. am
13.12.2020 12:09
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THEMA: Umsatzsteuer |
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um kurze Hilfe:
Unternehmen A (Wir) stellen eine Anzahlungsrechnung für ein Unternehmen B im Inland für den Wareneinkauf für ein Monat, jedoch ergeben sich die Waren nach Preis/Lieferbarkeit von über 40.000 Artikel im Sortiment, eher spontan, da wir aber bei Tagesaktuelle Preise / Lieferstände aktiv werden mit dem Einkauf, möchten wir eine Anzahlung verlangen um auf der sicheren Seite zu sein sowie keine Zeit zu verlieren zwischen Wareneinkauf und Rechnungslegung/Zahlungseingang vom Unternehmen B.
Normalerweise stellen wir die Anzahlung RG mit 20% Ust. aus und melden dies bei der UVA in der Höhe der tatsächlichen Anzahlung die eingegangen ist.
Wir schulden die Ust. Unternehmen B hat den Vorsteuerabzug.
Soweit alles klar. (Teil/Schlussrechnungen sind auch klar)
Jedoch, wenn wir im Bereich Elektronik (Bsp. PC/Tablet/Smartphones) ebenfalls einkaufen und über € 5.000,00 kommen (Reverse Charge) wie verfahren wir bei der Anzahlung? Wenn vorher nicht genau sicher ist, welche Produkte wird genau einkaufen?
Anzahlung mit 20% Rechnungen, und Teilrechnungen bei R/C Netto?
Vielen Dank!
MfG
Armin |
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