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Verfasst von: Peter H am 18.10.2018 11:00
 


THEMA:  Geldwerter Vorteil

  • Hallo,

    ich bekomme von meinem Ex-Arbeitgeber weiterhin Rabatt. Jetzt habe ich bei jenem ein Auto bestellt

    für einen guten Freund. Der Geldwerte Vorteil ist mit knapp 1800€ ausgewiesen. Für mich stellt sich die Frage,

    ob ich diesen tatsächlich versteuern muss und wo ich diesen eintrage.

    Ich habe hier 2 beschlüsse vom BFH und würde gern wissen ob die für mich zutreffen.

    * Der Rabatt wird ausschließlich Arbeitnehmern und nicht fremden Dritten

    gewährt. Preisnachlässe, die auch betriebsfremde Personen im

    normalen Geschäftsverkehr erhalten, sind nach höchstrichterlicher

    Rechtsprechung kein Arbeitslohn (keine Bereicherung des Arbeitnehmers,

    BFH, Urteil vom 1.12.1995, Az: VI R 76/91, BStBl 1996 II, 239).


    *Rabatte an Angehörige und Bekannte

    Wird der Rabatt nicht unmittelbar dem Arbeitnehmer, sondern einem in

    gerader Linie verwandten Angehörigen gewährt, wird er dem Arbeitnehmer

    zugerechnet. Dieser gilt als wirtschaftlich bereichert, weil der Rabatt

    ihn unter Umständen von gesetzlichen Unterhaltspflichten befreit.

    Ein Rabatt, der einem Bekannten oder einem nicht in gerader Linie verwandten

    Angehörigen zu Gute kommt, gilt gemäß Urteil des FG Niedersachsen

    nicht als lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Begründung:

    Der Arbeitnehmer hat keinen geldwerten, sondern nur einen ideellen Vorteil

    (rechtskräftiges Urteil vom 3.12.1998, Az: XI 183/96, EFG 1999, 335).

    Für Informationen wäre ich sehr dankbar

    mfg

    Peter H.:/

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