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Verfasst von: Johann am 06.10.2018 18:43
 


THEMA:  Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung - Ust abführen/einbehalten?

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zur Abführung/"Einbehaltung" der USt bei Einnahmen aus Vermietung & Verpachtung.

Ausgangslage:

Meine Frau besitzt ein bebautes (Privat-)Grundstück und möchte nun eine kleine Freifläche (Wiese) als Werbefläche für Plakatwerbung zur Verfüng stellen. Ein Werbeunternehmen hat ihr nun folgendes Angebot gemacht: "x (dreistellig) € pro Jahr zzgl. 20% USt".

Ansonsten hat meine Frau lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit < 11.000 € pro Jahr.

 

Meine Frage ist jetzt: Was passiert mit den "20% USt"? Muss sie diese abführen, muss sie diese in irgendeiner Form voranmelden oder kann sie sich diese behalten?

Leider bin ich bei meiner Recherche im Internet nicht fündig geworden bzw. habe diese Konstellation "Handeln als Privatperson" + "Mieter entscheidet sich für 20% USt" nicht gefunden.

Deshalb bitte ich hier um Hilfe. Vielen Dank im Voraus!

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 07.10.2018 20:14
 


THEMA:  Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung - Ust abführen/einbehalten?

Bei einem Jahresumsatz unter 30.000,-- ist man Kleinunternehmer.

Man bekommt keine Umsatzsteuer und muss auch keine abführen.

www.steuerberatung-weiss.at

Verfasst von: Johann am 08.10.2018 19:29
 


THEMA:  Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung - Ust abführen/einbehalten?

Vielen Dank für die Antwort!

 

Das Angebot des Werbeunternehmen lautet: "x € zzgl. 20% USt".

 

Wie sollte nun meine Frau auf das Angebot reagieren? Sollte sie darauf hinweisen, dass sie als Kleinunternehmer agiert? Bzw. was können die Gründe sein, warum das Werbeunternehmen von sich aus 20% USt "anbietet"?

Verfasst von: Mario am 09.10.2018 01:42
 


THEMA:  Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung - Ust abführen/einbehalten?

In der Unternehmerwelt rechnet man in der Regel mit Nettobeträgen, sprich ohne USt. - hat den Hintergrund, dass die USt. für Unternehmen in der Regel ein Durchlaufposten ist da die USt. wieder als Vorsteuer zurückgeholt wird. Das Werbeunternehmen könnte statt "zzgl. 20% USt." auch einfach "netto" schreiben. Das Werbeunternehmen ist halt der Annahme, dass Ihre Frau umsatzsteuerpflichtig ist. Insofern sollte sie das Werbeunternehmen schon darauf hinweisen, denn das Werbeunternehmen kann sich dann keine etwaige Vorsteuer zurückholen da Ihre Frau keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf (Werbeunternehmen würde sonst Rechnung mit USt. ausgestellt bekommen und sich die USt. als Vorsteuer wieder von der Finanz zurückholen). 


Ihre Frau kann das Angebot exklusive der 20% USt, verstehen, sprich den Nettobetrag den das Werbeunternehmen angeboten hat als Bruttobetrag sehen. Für's Werbeunternehmen macht's keinen Unterschied ob sie nun eine Rechnung mit beispielsweise 1000€ ohne USt. oder 1200€ mit USt. bekommen -> in beiden Fällen zahlen sie im Endeffekt nur 1000€.

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