Sehr geehrter Herr Alex,
die DADAT Bank ist eine Marke des österreichischen Bankhauses "Schelhammer § Schattera", es liegen daher eine inländische depotführende Stelle (iSd § 95 Abs 2 Z 2
EStG) und inländische Kapitaleinkünfte (gem. § 93 Abs 1 EStG) vor.
Das bedeutet, Einkünfte (ich gehe davon aus, dass Sie sämtliche Depots im Privatvermögen halten) sind endbesteuert. Die Bank behält die anfallende Steuer im
Abzugswege ein und führt diese an das zuständige Finanzamt ab.
Bei ausländischen Aktien wird (abhängig vom Land des Emittenten) idR eine Quellensteuer einbehalten, die (abhängig vom jeweiligen DBA) in einem bestimmten
Ausmaß auf die inländische Abzugsteuer angerechnet wird. Eine die maximale Anrechnungshöhe übersteigende ausländische Quellensteuer kann idR auf Antrag
rückerstattet werden (das ist in manchen Ländern sehr kompliziert bzw. fast nicht durchführbar). Ausländische Aktien, die bei einer inländischen depotführenden Stelle
hinterlegt sind, sind jedoch ebenfalls endbesteuert, d.h. es ist idR keine Aufnahme (es gibt Ausnahmefälle) in die Steuererklärung notwendig.
Eine Aufnahme von zwei inländischen Depotkonten in die Steuererklärung ist idR (häufgster Anwendungsfall) dann notwendig, wenn auf einem Depot Verluste
angefallen sind, die dort nicht vollständig verwertet werden konnten und eine Veranlagungsoption gewählt wird. Sie erhalten dazu eine Aufstellung durch die
inländische depotführende Stelle, aus der dies ersichtlich ist. Gerne stehe ich Ihnen im Falle weiterer Fragen zur Verfügung (office@cs-steuerberatung.at).
Mit freundlichen Grüßen
C.S. |