Sehr geehrter Herr Huber,
grundsätzlich können Vorsteuern für Vorbereitungshandlungen abgezogen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.
Da Sie eine Option auf Ausnahme der Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) gestellt haben, gehe ich davon aus, dass Sie umsatzsteuerpflichtige
Umsätze tätigen.
Meines Erachtens liegt bei Ihnen ein eindeutiger sachlicher Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit vor und da es verfahrenstechnisch nicht anders möglich ist,
würde ich die VSt im Rahmen der UVA Q2/2018 geltend machen. (Ist mE auch gut begründbar).
Eine Aufnahme der Ausgaben in die Einkommensteuererklärung als Werbungskosten für nicht selbstständige Arbeit (§ 25 EStG) ist mE nicht korrekt, da diese durch
diese Tätigkeit weder verursacht noch in einer anderen Weise veranlasst waren. Falls Sie Einnahmen-/Ausgabenrechnung machen, sind diese unter den betrieblichen
Einkünften in die Steuererklärung 2017 aufzunehmen (Erklärungswechsel 2017 beantragen).
Gerne kann ich Ihnen bei Ihren steuerlichen Themen behilflich sein. Kontaktieren Sie mich einfach (office@cs-steuerberatung.at).
Mit freundlichen Grüßen
C.S.
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