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Verfasst von: Huber am 11.07.2018 08:13
 


THEMA:  Nachträgliche Umsatzsteuervoranmeldung

Hi,

im März 2018 habe ich ein Gebewere im Bereich "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" angemeldet und mich von der Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) ausnehmen lassen.

Bereits Ende 2017 habe ich jedoch Investitionen in neue Computer Hardware (Server, Monitore, ...) getätigt.

Nun stellen sich zwei Fragen

  • Für die Anschaffungen habe ich Umsatzsteuer gezahlt, da ich damals noch keine UID Nummer hatte. Kann ich diese nun mit der Umsatzsteuervoranmeldung (Q2 2018) als Vorsteuer anmelden? (Am Kaufdatum war das Gewerbe noch nicht angemeldet)
  • Kann ich die Anschaffungen für die private Einkommensteuererklärung 2017 als Werbungskosten (AfA, Wert war über 400€) angeben?

(Noch eine Anmerkung: Das Gewerbe wurde eigentlich wieder in Betrieb genommen und nicht neu angemeldet. Es war seit 2011 ruhend gemeldet)

Mit freundlichen Grüßen,

Helmut

Verfasst von: C.S. am 22.07.2018 12:27
 


THEMA:  Nachträgliche Umsatzsteuervoranmeldung

Sehr geehrter Herr Huber, 

grundsätzlich können Vorsteuern für Vorbereitungshandlungen abgezogen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. 

Da Sie eine Option auf Ausnahme der Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) gestellt haben, gehe ich davon aus, dass Sie umsatzsteuerpflichtige 

Umsätze tätigen. 

Meines Erachtens liegt bei Ihnen ein eindeutiger sachlicher Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit vor und da es verfahrenstechnisch nicht anders möglich ist, 

würde ich die VSt im Rahmen der UVA Q2/2018 geltend machen. (Ist mE auch gut begründbar). 

Eine Aufnahme der Ausgaben in die Einkommensteuererklärung als Werbungskosten für nicht selbstständige Arbeit (§ 25 EStG) ist mE nicht korrekt, da diese durch

diese Tätigkeit weder verursacht noch in einer anderen Weise veranlasst waren. Falls Sie Einnahmen-/Ausgabenrechnung machen, sind diese unter den betrieblichen

Einkünften in die Steuererklärung 2017 aufzunehmen (Erklärungswechsel 2017 beantragen). 

Gerne kann ich Ihnen bei Ihren steuerlichen Themen behilflich sein. Kontaktieren Sie mich einfach (office@cs-steuerberatung.at).

Mit freundlichen Grüßen 

C.S. 

 

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