Hallo,
ich habe ein vollversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis in der IT und habe als Vortragender in einer FH jährlich ein weiteres Einkommen, das mittels § 109a durch die FH dem Finanzamt übermittelt wurde.
Nach Versendung der Arbeitnehmerveranlagung wurde ich nun vom FA darauf aufmerksam gemacht, dass bei §109a immer verpflichtend ein E1 mit E1a abzugeben ist.
Nun habe ich aber gelesen, dass Votragstätigkeiten gem. §25 Abs 1 Z5 EstG Nicht-Selbständigen Tätigkeiten zuzuordnen ist.
Beim Erklärungswechsel, den ich soeben vornehmen wollte habe ich folgende Einkunftsarten zur Auswahl:
Eink. aus L&F
Eink. aus Gewerbebetrieb
Eink. aus Selbständiger Tätigkeit
Sonstiger Einkünfte
Eink. aus Kapitalvermögen
Eink. aus V&V
Wenn die Tätigkeiten nun Nicht-Selbständiger Arbeit zuzuordnen sind, warum ist dann ein E1 abzugeben?
Müssten diese dann nicht im Rahmen der ANV angegeben werden?
Bitte um Unterstützung!
Danke |