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Verfasst von: Franz K. am 18.06.2018 15:15
 


THEMA:  Vortragstätigkeit

Hallo,

 

ich habe ein vollversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis in der IT und habe als Vortragender in einer FH jährlich ein weiteres Einkommen, das mittels § 109a durch die FH dem Finanzamt übermittelt wurde.

Nach Versendung der Arbeitnehmerveranlagung wurde ich nun vom FA darauf aufmerksam gemacht, dass bei §109a immer verpflichtend ein E1 mit E1a abzugeben ist.

Nun habe ich aber gelesen, dass Votragstätigkeiten gem. §25 Abs 1 Z5 EstG Nicht-Selbständigen Tätigkeiten zuzuordnen ist.

Beim Erklärungswechsel, den ich soeben vornehmen wollte habe ich folgende Einkunftsarten zur Auswahl:

Eink. aus L&F

Eink. aus Gewerbebetrieb

Eink. aus Selbständiger Tätigkeit

Sonstiger Einkünfte

Eink. aus Kapitalvermögen

Eink. aus V&V

Wenn die Tätigkeiten nun Nicht-Selbständiger Arbeit zuzuordnen sind, warum ist dann ein E1 abzugeben?

Müssten diese dann nicht im Rahmen der ANV angegeben werden?

Bitte um Unterstützung!

Danke

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 18.06.2018 16:03
 


THEMA:  Vortragstätigkeit

Vortragstätigkeit kann sowohl Selbständige als auch nichtselbständige Arbeit sein.

Man muss sich über die Sozialversicherung und über Absetzposten Gedanken machen.......

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